Satzung
des Volks-Chor
Bammental-Reilsheim e.V.
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§ 1 Name und ZweckDer Gesangverein
„Volks-Chor Bammental-Reilsheim“ e.V., gegründet 1922, durch Gesetz von Um seine Ziele zu erreichen, hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und Vereinsfeiern und stellt sein Singen bei allen sich bietenden Gelegenheiten in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Tätigkeit des Vereins
wird ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung, Kunstpflege und Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. § 2 SitzDer Verein hat seinen Sitz in 6919 Bammental und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg eingetragen. § 3 BundesorganisationDer Verein ist Mitglied des Badischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund e.V. § 4 MitgliederDie Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus: a) singenden (aktiven) Mitgliedern, b) fördernden (passiven) Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern. § 5 Erwerb der MitgliedschaftSingendes Mitglied kann jede Person werden, die Interesse am Chorgesang hat, sich dem Deutschen Lied verbunden fühlt und bereit ist, die Ziele und Interessen des Vereins aktiv zu unterstützen und zu vertreten. Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat. § 6 Erwerb der EhrenmitgliedschaftEhrenmitglied wird, wer 40 Jahre singendes Mitglied des Vereins ist und die goldene Ehrennadel des Badischen Sängerbundes bzw. des Deutschen Sängerbundes besitzt. Ehrenmitglied kann auch werden, wer 50 Jahre Mitglied des Vereins ist oder sich durch besonders hohen Einsatz um den Verein außerordentlich verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die erweiterte Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. § 7 Pflichten der MitgliederJedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins jederzeit zu vertreten und bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele mitzuwirken. Singende Mitglieder haben zusätzlich die Pflicht regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. § 8 Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich oder mündlich durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen oder seinen Interessen bewußt zuwiderhandeln nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausschließen. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht die Berufung, binnen eines Monats zu Händen eines der vertretungsberechtigten Vorsitzenden an die nächste Hauptversammlung des Vereins, zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend. § 9 VereinsauszeichnungenNeben der Ehrenmitgliedschaft verleiht der Verein an seine Mitglieder folgende Auszeichnungen: a)
die silberne Ehrennadel: b)
die goldene Ehrennadel: c)
der Ehrenvorsitz: Die silberne und goldene Ehrennadel werden auf Beschluß der Vorstandschaft verliehen. Der Ehrenvorsitz wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung nach geheimer Abstimmung verliehen. § 10 BeitragspflichtJedes Mitglied ist, soweit nicht § 11 der Satzung zutrifft, verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu zahlen. Die Zahlungsmethoden werden von der Hauptversammlung festgelegt. § 11 BeitragsfreiheitVon der Zahlung des Beitrags sind befreit: a) alle Sängerinnen und Sänger, deren Ehegatte
Mitglieder des Vereins sind. b) alle Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende c) alle singenden Mitglieder, die erstmals in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, Grundwehrdienst bzw. Ersatzdienst leisten oder studieren und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 VorstandZur Leistung der organisatorischen Angelegenheiten und Führung der Geschäfte wählt die Hauptversammlung einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus: a) einem 1. Vorsitzenden, b) einem 2. Vorsitzenden, c) einem Schriftführer, d) einem Kassier, e) einem Beisitzer für jede Chorart, die im Verein gepflegt wird. Diese bilden gleichzeitig den geschäftsführenden Vorstand. Weiterhin wählt die Hauptversammlung in den erweiterten Vorstand: f) bis zu 5 Beisitzer aus den Reihen der singenden Mitglieder, g) bis zu 2 Beisitzer aus den Reihen der fördernden Mitglieder. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassier werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle anderen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird angeordnet, daß der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder der Vertretungsmaßnahme zustimmt. Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung – erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um sechs Monate. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger zu wählen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Mitgliederversammlung keinen Nachfolger wählt bzw. wählen kann. Auch ist es zulässig, daß einfrei gewordenes Amt mit einem anderen Amt vereinigt wird, wenn die Besetzung Schwierigkeiten bereitet oder die Zusammenlegung der Ämter förderlich erscheint. Für die Wahlen gilt: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf seine Person vereinigt. Falls nur ein Bewerber vorhanden ist, ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 13 Aufgaben des VorstandesDer Vorstand führt alle Beschlüsse der Hauptversammlung durch. Im übrigen hat er alles zu veranlassen und durchzuführen, was dem Wohle des Vereins dient und im Rahmen der Geschäftsführung anfällt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden. Ein Ausschuß setzt sich i. d. R. aus Vorstandsmitgliedern zusammen. Zusätzlich können in einem Ausschuß bis zu drei Vereinsmitglieder berufen werden, die nicht der Vorstandschaft angehören. Sie nehmen an den Ausschußsitzungen jedoch nur beratend teil. § 14 ChorleiterDer oder die musikalischen Leiter der Chöre des Vereins werden aufgrund eines Vertrages durch den Vorstand, der auch die Vergütung festlegt und mit ihnen vereinbart, verpflichtet. Der jeweilige Chorleiter ist für die musikalische Arbeit in seinem Chor verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes Auftreten in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden. § 15 HauptversammlungSie findet jährlich einmal, möglichst im ersten Kalendermonat statt. Einberufen und geleitet wird sie vom 1. Vorsitzenden, der auch die Tagesordnung festlegt. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Beschlüsse der Haupt- oder Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nicht durch Satzung oder Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben wird. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Anträge von Seiten der Mitglieder sind nur zulässig im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Tagesordnung. Anregungen und Anträge zur Haupt- oder Mitgliederversammlung sind deshalb so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, daß diese bei Versand der Einladung berücksichtigt werden können. Die Aufgaben der Hauptversammlung bestehen in der a) Wahl des 1. Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder, b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern nebst zwei Vertretern, c) Entlastung des Vorstandes d) Feststellung des Jahresbeitrages, e) Ernennung des Ehrenvorsitzenden, f) Erledigung gestellter Anträge, g) Änderung der Satzung, h) Auflösung des Vereins. Nach Bedarf kann der 1. Vorsitzende neben der Hauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der singenden oder ein Viertel aller Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Über den wesentlichen Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist durch den Schrifführer ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt. § 16 RechnungsprüferZwei Rechnungsprüfer werde auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig. Ein Rechnungsprüfer soll förderndes, einer singendes Mitglied sein. Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. § 17 Berichterstattung und EntlastungDer 1. Vorsitzende oder der Schriftführer legt der Hauptversammlung einen Geschäftsbericht, der Kassier einen Kassenbericht über die Kassenlage und der oder die Chorleiter einen Bericht über die geplanten musikalischen Aktivitäten des laufenden Jahres vor. Dem Vorstand wird nach Anhören der Rechnungsprüfer Entlastung erteilt. § 18 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 19 Besondere AnlässeDer Verein verpflichtet sich, seinen Mitgliedern bei folgenden Anlässen zu singen: a)
singenden Mitgliedern: b)
fördernde Mitgliedern und Ehrenmitgliedern: c)
allen Mitgliedern: Bei allen sonstigen Anlässen entscheidet der Vorstand nach Anhören der singenden Mitglieder. § 20 SatzungsänderungenSatzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben. Bei Einladungen hierzu sind die zu ändernden Paragraphen mit der jeweiligen Überschrift zu bezeichnen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit „Änderung und Neufassung der Satzung“ (§ 40 BGB). Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. § 21 AuflösungDie Auflösung des Vereins kann nur durch eine, lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins sich ergebende Vermögenswerte werden der Gemeinde Bammental mit einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Auflage übertragen. Die Übertragung selbst darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen. Mitglieder erhalten bei Auflösung, wie auch bei einem Austritt oder Ausschluß, weder eine Beitragsrückerstattung noch eine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen, außer etwaiger eigener Sacheinlagen. § 22 InkrafttretenDie vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. Oktober 1986 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg in Kraft. Bammental, den 17. Oktober 1986 Ronald Stoll Karl-Heinz Herbold Wolfgang Seltenreich 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer
Fritz Klingmann Käthe Giebeler Ludwig Bollack Kassier Beisitzer Beisitzer Eingetragen
am 11. Feb. 1987 gez.: Jung Stempel Amtsgericht Heidelberg |
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